Weiterentwicklung des Transparenzregisters zum „Vollregister“
in: FuS 4/2021, S. 160.
Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sind nunmehr auch die Gesellschaften zum Transparenzregister meldepflichtig, die bisher aufgrund der Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG keine Meldung abgeben mussten.
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