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Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG

in: FuS 6/2014, S. 243-244.

In der Verfügung vom 07.08.2014 hat die OFD Karlsruhe zu der Frage Stellung genommen, bis wann die nach § 13a Abs. 8 ErbStG für die Inanspruchnahme des 100%-igen Verschonungsabschlages für begünstigtes Vermögen (Optionsverschonung) erforderliche unwiderrufliche Erklärung wirksam abgegeben werden kann. Die OFD Karlsruhe weist darauf hin, dass bei Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheiden, die im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG jederzeit gestellt werden kann. Einer vorsorglichen Einlegung eines Einspruchs, um sich die Option solange wie möglich zu erhalten, bedarf es in solchen Fällen daher nicht.

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