Erbschaftsteuerliche Behandlung von Betriebsaufspaltungsstrukturen
Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu einer völligen Neukonzeption der Bewertung von Unternehmensvermögen geführt. Diese neuen Bewertungsgrundsätze führen oftmals zu einer Vervielfachung der für Erbschaftsteuerzwecke anzusetzenden Unternehmenswerte. Um dennoch die Übergabe des Unternehmens in die nächste Generation zu erleichtern, wurden vom Gesetzgeber umfangreiche Begünstigungen, insbesondere sog. Verschonungsabschläge eingeführt. Deren Anwendung ist aber an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem wird der Verschonungsabschlag nur für bestimmtes begünstigtes Vermögen gewährt. Für die Gewährung des Verschonungsabschlags schädlich kann es beispielsweise sein, wenn im Unternehmen gehaltene Immobilien fremdvermietet werden. Das ist beispielsweise auch bei Unternehmen, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitz- und Betriebsgesellschaft organisiert sind, der Fall. Deshalb hat der Gesetzgeber für diese Konstellation in § 13b Abs. 2. S. 2 Nr. 1a ErbStG eine Ausnahmeregelung geschaffen, die aber aufgrund ihres Wortlauts einige Fragen aufwirft. Nachfolgend soll anhand von Beispielsfällen der Anwendungsbereich dieser speziell für Betriebsaufspaltungsstrukturen geschaffenen Ausnahmevorschrift aufgezeigt und damit verbundene Streitfragen analysiert und kommentiert werden.
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