Image:
Layer

Ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer Kapitalgesellschaft für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer

in: FuS 3/2015, S. 116

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft geschenkt oder vererbt, so ist dieser Anteil für Zwecke der Erstellung der Schenkung- oder Erbschaftsteuererklärung zu bewerten. Liegt kein Börsenkurs oder aber ein aus Verkäufen ableitbarer Wert vor, so muss der Wert auf Basis einer auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Diese Bewertung ist nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 151 Abs. 3 BewG) von der Gesellschaft durchzuführen. Dies ist auch sachgerecht, da der einzelne Gesellschafter häufig gar nicht über die Informationen verfügt, die erforderlich sind, um eine solche Bewertung durchführen zu können. Diese Bewertung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, z.B. wenn ein Unternehmensbewertungsgutachten nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer erstellt werden muss. Werden diese Kosten von der Kapitalgesellschaft übernommen, so stellt sich die Frage von deren ertragsteuerlichen Behandlung. Hierzu führt die Finanzverwaltung folgendes aus.Beitrag „Ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer Kapitalgesellschaft für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer“

Beitrag "Ertragsteuer für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen"