Stimmverbot und Ausübung von Gesellschafterrechten durch den Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders über den Nachlass. Zwar ist der Erbe dessen Eigentümer, der Testamentsvollstrecker verwaltet jedoch im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass selbstständig in vollem Umfang aus eigenem Recht („Partei kraft Amtes“). Hat der Erblasser hinsichtlich einer Gesellschaftsbeteiligung unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, nimmt der Testamentsvollstrecker – unter Ausschluss der Erben von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse – grundsätzlich alle den Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs- und Vermögensrechte, insbesondere auch die Stimmrechte, wahr. Ausnahmen – vorrangig aus haftungsrechtlichen Gründen – bestehen insoweit nur bei vollhaftenden Beteiligungen, also bei Anteilen eines Gesellschafters einer GbR oder OHG oder des Komplementärs einer KG. In seinen Kompetenzen ist der Testamentsvollstrecker – neben der Bindung an den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung – erbrechtlich lediglich durch das Verbot unentgeltlicher Verfügungen nach § 2205 S. 3 BGB und seine auf den Nachlass beschränkte Verpflichtungsbefugnis (vgl. § 2206 BGB) eingeschränkt.
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