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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Verzicht auf Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch

in: FuS 5/2014, S. 203-204.

Die Die Übergabe von Vermögen an die Nachfolgegeneration, sei es im Erbfall oder aber bereits zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wird in der Praxis häufig„Gegenleistung“ für die Vermögensübertragung verbunden. Die einkommensteuerliche Behandlung solcher wiederkehrenden Leistungen bei den zur Zahlung Verpflichteten ist davon abhängig, ob es sich bei der Vermögensübertragung um eine entgeltliche, teilentgeltliche oder unentgeltliche Übertragung handelt. Im Falle einer unentgeltlichen Vermögensübertragung können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sog. Versorgungsleistungen vorliegen, die beim Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Gegenzug hat der Versorgungsempfänger die Versorgungsleistungen als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern (sog. Korrespondenzprinzip).

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