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Seemann

Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG

in: FuS 4/2014, S. 167-168.

Die im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 ausgedehnte erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen knüpft an Behaltensfristen aktuell von fünf Jahren(Regelverschonung) bzw. sieben Jahren Optionsverschonung) an. Unter anderem durch eine Veräußerung der begünstigt erworbenen Anteile, eine Betriebsaufgabe oder eine Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen in der Nachversteuerungsfrist kommt es zu einer Nachversteuerung des erbschaft- und schenkungsteuerlich zu 100 % (Optionsverschonung) oder 85 % (Regelverschonung) befreiten Vermögens. Für die Steuerpflichtigen stellt sich im Nachversteuerungszeitraum die Frage, welche Verfügungen zulässig sind, also nicht zu einer Nachversteuerung führen und welche Maßnahmen schädlich in Bezug auf die Nachversteuerung sind. Die Verletzung der Nachversteuerungsfrist kann u.a. bei konzerninternen Umstrukturierungen, bei Veräußerung von Anlagevermögen oder bei Weiterübertragung von Gesellschaftsanteilen zu einer erheblichen Belastung führen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine Veräußerung oder Betriebsaufgabe etwa zusätzlich anfallenden Ertragsteuer. In den Fällen, in denen begünstigt erworbene Anteile veräußert werden müssen, beispielsweise um Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche oder auch die Erbschaftsteuer bedienen zu können, stellt sich zudem die Frage, ob diese „zwangsläufige“ Verletzung der Nachversteuerungsfrist ebenfalls zu einer Nacherhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer führen kann. Der BFH hat hierzu nochmals eindeutig Stellung bezogen.

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