Image:
Lorz

Zur Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher „Russian Roulette“-Klauseln

in: FuS 3/2014, S. 125-126.

Problemstellung:
In zweigliedrigen Personen- und Kapitalgesellschaften mit identischer Gesellschaftsbeteiligung der beiden Gesellschafter, bei Gemeinschaftsunternehmen oder Joint Ventures stellt sich im Rahmen der Vertragsgestaltung die Thematik, wie vor dem Hintergrund der gegebenen Pattsituation auf Streitigkeiten im Gesellschafterkreis reagiert werden kann. Der vorausschauende Vertragsgestalter wird versuchen, bereits im Vorhinein im Gesellschaftsvertrag oder in Sondervereinbarungen hierzu Antworten auf typische Konfliktsituationen zu liefern, um Konfliktpotential und mit einer Nichteinigung häufig verbundene Notwendigkeit der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Streitbeilegung so weit als möglich zu vermeiden. Jedoch lässt sich nicht jede denkbare Konfliktsituation antizipieren. Auch gilt es regelmäßig Wege aufzuzeigen, wie die Gemeinschaft im Gesamten aufgelöst werden kann, wenn aufgrund tiefgreifender Zwistigkeiten der Gesellschafter eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist und wegen der Pattsituation eine Selbstblockade der Gesellschaftsorgane droht.

Zur Auflösung eines entsprechenden „deadlock“ wird in der Praxis nicht selten auf Vertragsklauseln zurückgegriffen, wonach einer der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen und auf der Grundlage eines im Voraus festgelegten Verfahrens die Beteiligung des Mitgesellschafters erwerben kann, um auf diese Weise klare Entscheidungsstrukturen und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Die Spielarten entsprechender, meist plastisch bezeichneter Bestimmungen sind mannigfaltig und reichen von „Russian Roulette“-Klauseln bis hin zu sog. „Shoot-Out“ oder „Texan Shoot-Out“-Klauseln (ausf. Schulte/Sieger, NZG 2005, 24; Fleischer/Schneider, DB 2010, 2713).

Beitrag "Zur Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher "Russian Roulette"-Klauseln"